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Allgemeine Bedinungen:
Jeder Reiter ist haftbar für das Pferd und das Reitzeug, sowie gegenüber Drittpersonen. Für Unfälle und Schäden, welche durch Unvorsichtigkeit und Unvernuft entstehen, haftet der Reiter dem Pferdevermieter gegenüber. Jeder Reiter muss im Besitze einer Privathaftpflichtversicherung sein mit Einschluss des Pferdemieterrisikos. Für Unfälle wird keine Haftung übernommen. Der Reiter hat daher selbst für genügenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Für Pensionsnehmer gelten die Bedingungen des Hinterlegungsvertrages, OR Art. 472ff,
zudem steht dem Pensionsgeber am eingestellten Pferd ein Retentionsrecht (Art. 895 ff.; ZGB) zu.
Es gelten die Bedingungen der Stallordnung, der Preisliste sowie des Reiter-